für Zahlungen der dem Frachtführer aufgetragenen Transport-, Lagerungs- und sonstigen Leistungen, festgelegt durch Transport en Logistiek Nederland, hinterlegt bei der Geschäftsstelle der Arrondissementsrechtbank Den Haag am 02. Juli 2002, Aktenzeichen 69/2002.
Artikel 1 Frachtzahlung
- Der Absender ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Übergabe des Frachtbriefes beziehungsweise zum Zeitpunkt der Übernahme der Güter durch den Frachtführer die Fracht und die sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten zu zahlen.
- Ist unfrankierte Sendung vereinbart worden, so ist der Adressat bei Ablieferung der Güter durch den Frachtführer verpflichtet, die Fracht, die aus anderem Grund entstandenen Beförderungsschulden sowie die sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten zu zahlen. Leistet der Adressat nach erster Anmahnung keine Zahlung, so sind Absender und Adressat gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. Hat der Absender bei einer unfrankierten Sendung auf dem Frachtbrief vermerkt, dass ohne Zahlung der Fracht, der aus anderem Grund entstandenen Beförderungsschulden sowie der sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten keine Ablieferung erfolgen soll, so muss der Frachtführer – wenn keine Zahlung erfolgt – vom Absender weitere Anweisungen verlangen, die er zu befolgen hat, soweit ihm dies zuzumuten ist, gegen Erstattung der Kosten, Ersatz des Schadens sowie gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung, sofern diese Kosten nicht durch sein Verschulden entstanden sind.